Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB`s)
1.1 Vertragsabschluß
a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir bei ständiger Geschäftsbeziehung uns künftig nicht ausdrücklich darauf berufen.
b) Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer Auftragsbestätigung in Textform. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
c) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von uns in Textform anerkannt worden sind.
1.2 Preise
a) Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.
b) Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogenen Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.
1.3 Lieferungs- und Abnahmepflichten
a) Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Liefertag ist der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen sind zulässig.
b) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unserem Unterlieferanten, die für den Lieferanten nachweislich von erheblichem Einfluß sind, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluß von Schadensersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Besteller nach, daß die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluß weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
c) Solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit in Rückstand ist, ruht unsere Lieferverpflichtung.
d) Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen
und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
e) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
f) Wünscht der Besteller, daß notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfung zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluß, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.
g) Ist eine technische Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Besteller diese in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgt die Abnahme trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern; damit gilt die Ware als abgenommen.
1.4 Versand und Gefahrübergang
a) Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers.
b) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen.
c) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung über.
d) Wir werden bemüht sein, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen. Hierdurch bedingte Mehrkosten, auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung, gehen zu Lasten des Kunden.
e) Soll die Auslieferung vereinbarungsgemäß in unserem Werk erfolgen, geht die Gefahr mit dem Tage der Mitteilung, daß die Waren zur Abholung bereit sind, auf den Besteller über.
1.5 Liefermengen
Gegenüber der Auftragsmenge ist bei Serienanfertigungen eine Mehr oder Minderlieferung bis zu 10 % zulässig.
1.6 Haftung für Mängel der Lieferung
a) Der Besteller hat die Waren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort in Textform zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.
b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Waren nichts geändert werden.
c) Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung von Ware und Bearbeitungsabfall entweder kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben. Verweigern wir Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung zu Unrecht oder geraten wir damit in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbaukosten, sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen. Mit den gleichen Beschränkungen haften wir auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Auf Schadenersatz haften wir nur, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.
d) Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, daß die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird.
e) Wenn wir den Besteller beraten haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Metallstückes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung unter der Voraussetzung, daß der Besteller die Informationen erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung erforderlich waren.
f) Sechs Monate nach Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden.
1.7 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
a) In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
c) Im Falle leichter Fahrlässigkeit sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
b) Übernehmen wir die vertragliche Verpflichtung, unsere Produkte auf das Vorliegen bestimmter Eigenschaften zu untersuchen, so haften wir für jedes Verschulden, jedoch nur wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, daß wir die Prüfvorschriften des Bestellers nicht beachtet haben.
1.8 Produkthaftung
Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
1.9 Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nehmen wir Wechsel an, so setzen wir stets Diskontfähigkeit voraus.
b) Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen gemäß Ziffer 1.10 b sind stets im voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
c) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, daß die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
d) Zahlt der Besteller nicht vereinbahrungsgemäß, sind wir berechtigt, vom Zugang der ersten Mahnung an Zinsen in banküblicher Höhe zu berechnen, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche.
e) Gerät der Besteller länger als eine Woche mit einem nicht nur unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, welche begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung weiterzuliefern oder nach angemessener Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
f) Wir sind in jedem Fall berechtigt nur gegen Vorauskasse oder Abschlagszahlung zu liefern.
1.10 Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher bereits entstandener, uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt für alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung (Kontokorrentvorbehalt).
b) Soweit der Besteller ein Vollkaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, haben wir das Recht, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist.
c) Ziffern 1.10 a) und 1.10 b) gelten auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.
d) Eine Be- Ver- und Umarbeitung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne daß unser Eigentum hierdurch untergeht. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so steht uns and er neuen Sache Miteigentum zu, im Verhältnis des Rechnungswertes aller verbundenen bzw. verarbeiteten Waren. Die neugeschaffene Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
e) Wird die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
f) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt. Der Veräußerungserlös ist gesondert von dem übrigen Vermögen des Bestellers aufzubewahren.
g) Sämtliche dem Besteller aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsene Forderungen tritt er bereits im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert, oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfaßt die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil.
h) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.
i) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich in Textform mitzuteilen, damit die statthaften Rechtsmittel erhoben werden können. Soweit der Besteller dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
j) Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesem Falle sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Rücktritt vom Vertrage liegt in der Rücknahme nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Auf unser Verlangen ist der Besteller ferner verpflichtet, uns die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben.
1.11 Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen
a) Soweit der Besteller Modelle oder Fertigungseinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, daß der Besteller solche Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Einrichtungen trägt der Besteller. Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtungen, wir sind jedoch zu bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.
b) Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, stellen wir hierfür Kosten in Rechnung. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluß in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Modelle und Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum; sie werden ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange diese seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber im wesentlichen erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, daß der Besteller Eigentümer der Einrichtungen werden soll, geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtung wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang aufgekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind.
c) Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen.
d) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Metallstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Der Besteller kann uns gegenüber in Bezug auf eingesandte oder in seinem Auftrage angefertigte oder beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz nur geltend machen, wenn er uns auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen hat.
e) Bei Verwendung von Einmalmodellen bedarf es besonderer Vereinbarung.
2.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
a) Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist unser Geschäftssitz, Würzburg
b) ist der Besteller Vollkaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so ist der Gerichtsstand unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten
c) Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen überbewegliche Sachen ist ausgeschlossen.